Schafshörner auf verbotenen Wegen Skip to content

Schafshörner auf verbotenen Wegen

Ein Unternehmen welches mehrere 100 Kilo Schafshörner aus allen Landesteilen zur Hundefutterfertigung nach Bolungarvík gebracht hat, ist nicht im Besitz einer entsprechenden Erlaubnis gewesen, sie zu entgegenzunehmen, zu transportieren oder in einem Kühlhaus in Bolungarvík zu lagern, berichtet RÚV.

Im Tierseuchenschutzgesetz heisst es, dass jeder der Tierprodukte transportiert oder verarbeitet, welche nicht als Abfall gelten, vorher dafür eine Erlaubnis der obersten Veterinäraufsichtsbehörde MAST einholen muss. Die Behörde hatte von den Schafshörnern per Zufall erfahren.

Die Hörner waren ohne Transportpapiere und ohne Kennzeichnung als Gefahrengut aus den Schlachthäusern des Landes nach Bolungarvík in den Westfjorden gebracht worden, wo ebenfalls keine Genehmigung vorlag, sie entgegenzunehmen.

Ein Antrag auf Betriebserlaubnis war am 16. November vergangenen Jahres von MAST abgelehnt worden. Das Unternehmen sollte stattdessen alle Hornvorräte vernichten.

Fossa Enterprises erhob schriftlich Einspruch und gab an, dass es sich um Hörner von Lämmern gehandelt habe, welche jünger als ein Jahr alt waren und damit nicht zur Risikogruppe für die Infektionskrankheit riða (Scrapie) gehören. Auch sei der Transport nachverfolgbar sicher gewesen, es seien keine Güter transportiert worden, die eine Infektionsgefahr in sich bargen.

MAST hob daraufhin das Betriebsverbot wieder auf und trat auch von der Forderung zurück, die Hörner zu vernichten. Die Behörde prüft allerdings nun die Betriebserlaubnis für die Frostlagerung der Hörner, hier wird eine Betriebserlaubnis erst erteilt, wenn das Unternehmen die Forderungen der Behörde erfüllt. Auch die Beteiligung der Schlachthäuser an dem Hörnertransport soll überprüft werden.

Der Seuchenschutz bei Schafen und Ziegen wird in Island sehr ernstgenommen. Seit dem Jahr 1933, als zur Zuchtverbesserung deutsche Karakulschafe importiert wurden und eine verheerende Epidemie auslösten, ist der Import von lebenden Tieren und rohem Fleisch gesetzlich verboten. Das Land wurde in Folge der Epidemie in heute 26 Schutzbezirke eingeteilt, von der Ringstrasse aus durch die Rollengitter und die Schafszäune zu erkennen. Gerät ein Schaf in einen anderen Bezirk, muss es in der Regel sofort geschlachtet werden. Auch der Transport von landwirtschaftlichen Gütern und Gerät ist nur nach behördlicher Genehmigung erlaubt. Tierfelle etc dürfen das Schlachthaus nur in Richtung Ausland verlassen. Auch lebende Tiere, die versehentlich ins Schlachthaus geliefert wurden, dürfen dieses nicht mehr verlassen.

Der Ankauf von lebenden Schafen muss beantragt werden und richtet sich danach, in welchem Bezirk sich der kaufende Hof befindet, unter Umständen muss ein weiter Weg in Kauf genommen werden, um Schafe in seuchenfreiem Gebiet erwerben zu können. (Informationen aus “Das Islandschaf” von Caroline Kerstin Mende)

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