Ermittlungen wegen mutmasslichen Betrugs Skip to content

Ermittlungen wegen mutmasslichen Betrugs

In Zusammenhang mit dem Erwerb eines Fünfprozent Anteils in der Kaupthing Bank durch Q Iceland Finance, ein Beteiligungsunternehmen im Besitz des Scheichs Mohamed bin Khalifa Al-Thani von Qatar, im September 2008, ist nun eine Anzahl von Personen in Ermittlungen werwickelt. Die Untersuchung wird vom Büro der Sonderstaatsanwaltschaft geleitet.

Hauptstandort der Kaupthing Bank in Reykjavík. Copyright: Icelandic Photo Agency.

„Auf der einen Seite befassen wir uns damit, ob der Handel Gesetze zur Marktregulierung verletzt hat – in Bezug auf Gezetze zur Transaktion von Aktien und auf der anderen Seite wird untersucht, ob eine Veruntreuung nach dem allgemeinen Gesetzbuch vorliegt,“ erklärt der Sonderstaatsanwalt Ólafur Thór Hauksson der Zeitung Morgunbladid.

Laut Hauksson fand dieser Kauf statt, um falsche und irreführende Informationen über die Stand von Kaupthing zu streuen. Konstruierte Transaktionen fallen zum Beispiel unter das Gesezt gegen Marktmanipulation.

Nach dem ein Durchsuchungsbefehl bewilligt wurde, fanden im Zusammenhang mit den Ermittlungen am Dienstag und am Freitag vergangener Woche 12 Hausdurchsuchungen statt.Verschiedenste Gegenstände und Dateien, wie zum Beispiel E-Mails, können bei solchen Hausdurchsuchungen beschlagnahmt werden und den Ermittlungen wichtige Beweise liefern.

Nach Paragraph 74, Absatz 3 des Gesetzes über die Vorgehensweise bei Straftaten, muss für einen Hausdurchsuchungsbefehl ein begründeter Verdacht einer Straftat vorliegen, mit der Bedingung, dass es für eine Anklageerhebung reicht.

Unter den durchsuchten Häusern befand sich die Hauptniederlassung der Kaupthing Bank in Reykjavík und Wohnungen der ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Bank.

Das Haus von Ólafur Ólafsson, einer von zwei Besitzern der Kaupthing Bank mit den grössten Anteilen und persönlicher Freund von Al-Thani, der auch im Kauf involviert war, wurde ebenfalls durchsucht, wie auch das Büro der Firma Q Iceland Finance.

Weitere Durchsuchungen fanden im Büro von Arion Custody Services und Kjölur statt, eine Beteiligungsfirma im Besitz von Ólafsson.

Ólafsson äusserte sich gestern in Form eines Schreibens beim Rundfunksender RÚV über die Durchsuchung und bestätigte, dass Computerdateien aus seinen Geschäftsräumen in Island konfisziert wurden, jedoch hielten die Ermittler es nicht für nötig, weitere Daten zu konfiszieren.

Ólafsson teilte mit, dass er sich sicher ist, dass nach eingängiger Ermittlung alle Anklagepunkte gegen ihn fallen gelassen werden, die seiner Meinung nach von den Medien erfunden wurden.

Ólafsson und eine Reihe andere Personen, die im Fokus der Ermittlungen stehen, haben wiederholt Interviewanfragen des Senders RÚV abgelehnt.

Al-Thanis Erwerb des fünf Prozent Anteils an der Kaupthing Bank, geschätzt auf 26 Mrd. ISK (188 Mio. EUR, 277 Mio. USD) im September 2008, wurde am 22. September bekannt gemacht, ungefähr zwei Wochen bevor die Banken kollabiert sind und das Notfallsgesetz in Kraft trat, berichtet die Zeitung Morgunbladid.

Kaupthing war der Veräusserer von Aktien, obwohl die Bank bereits zuvor ihre eigenen Aktien bis zur obersten legalen Grenze erworben hatte.

Der Kauf wurde durch zwei Firmen finanziert, registriert auf den Virgin Islands. Diese beiden Firmen liehen einer dritten Firma Geld, mit dem das Unternehmen Q Iceland Finance gegründet wurde. Die Firmen auf den Virgin Islands, die im Besitz von Ólafsson und Al-Thani waren, wurden bei ihrer Investition in Q Iceland Finance mit einem Kredit der Kaupthing Bank unterstützt.

Laut Morgunbladid wurde Ólafsson ein Kredit gewährt, der durch die Aktien selbst gesichert wurde, ohne irgend eine persönliche Haftung. Al-Thani schloss einen Terminvertrag über einen Wechselkurs mit Kaupthing ab, welcher ihm einen Gewinn bei der Transaktion sicherte.

Keine offiziellen Informationen wurden über die Gründe des Handels zu diesem Zeitpunkt mitgeteilt. Nach dem Abschluss des Kaufs teilten allerdings die Vorstandsvorsitzende der Kaupthing Bank den Medien mit, dass allein das Interesse von Al-Thani an der Bank als beachtlicher Vertrauensbeweis gelte.

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