Tierschutzfall im Hornafjörður: MAST lässt 55 Pferde schlachten Skip to content
Photo: Dagmar Trodler.

Tierschutzfall im Hornafjörður: MAST lässt 55 Pferde schlachten

Auf einem Hof im Hornafjörður sind 55 Pferde beschlagnahmt und geschlachtet worden. Dem Besitzer werden schwerwiegende Vergehen gegen das Tierschutzgesetz vorgeworfen, berichtet RÚV. Die Veterinäraufsichtsbehörde MAST hat ein zeitlich begrenztes Tierhaltungsverbot ausgesprochen. Am 22. November waren die Pferde von der Behörde beschlagnahmt worden. Die meisten Pferde auf dem Hof befanden sich im Besitz des Halters, wenn auch nicht alle. Den anderen Pferdebesitzern wurde freigestellt, ihre Pferde zu sich zu nehmen.
Sechs Tage nach Beschlagnahmung wurden die Tiere am 28. November unter Aufsicht der Behörde sortiert. In Absprache mit dem Besitzer wurde entschieden, 55 Pferde zu schlachten, wie es in einer Meldung bei MAST heisst.

Schlachtung als “Notlösung”
In einer schriftlichen Antwort der Veterinäraufsichtsbehörde vom Oktober in Bezug auf Arbeitsmethoden und Massnahmen bei Vergehen gegen das Tierschutzgesetz heisst es unter anderem, dass die Tiere nach einer Beschlagnahmung in den Gewahrsam der Behörde gehen und dass die Behörde Verantwortung für sie trage. Vor einer endgültigen Entscheidung über das Schicksal der Tiere hat der Besitzer jedoch das Recht auf Widerspruch.
Sobald die Tiere in Behördengewahrsam gekommen sind, hat die Behörde nach 48 Stunden das Recht, die Tiere töten zu lassen. Während dieser zwei Tage haben MAST und Besitzer Zeit, eine bessere Unterbringung für die Tiere zu finden. Gelingt dies nicht, werden sie getötet (Art 37 des Tierschutzgesetzes). Duldet der Zustand der Tiere wegen Unterfütterung, Grausamkeit, Unfälle oä jedoch keinen Aufschub, kann die Behörde laut Art. 38 auch unverzüglich schlachten lassen, und das Schlachthaus ist verpflichtet, eine solche Schlachtung sofort durchzuführen.
Auch das Widerspruchsrecht des Besitzers ist dann ausser Kraft gesetzt. MAST bezeichnete die Schlachtung in ihrer Antwort an RÚV als “Notlösung”. Die Behörde betont, dass sie auch nach Beschlagnahmung von verwahrlosten Tieren niemals Besitzer der Tiere sei, auch wenn sich die Tiere in Gewahrsam der Behörde befänden.
Bei verwahrlostem Vieh suche man in der Regel nach einem Landwirt in der Umgebung, der die Tiere aufkaufe und übernehme.

Tauziehen um Verkauf von beschlagnahmten Tieren
Auf die Frage, ob die Behörde nicht das Recht habe, beschlagnahmte Tiere an Interessenten zu verkaufen, so wie es im 37. Artikel des Tierschutzgesetzes steht (“versteigern oder lebend verkaufen”), hiess es, MAST unterstütze eher den Verkauf des Tieres als seine Schlachtung. In manchen Fällen seien Tiere jedoch so schlecht dan, dass es richtiger erscheine, sie schlachten zu lassen.
Im Fall der verwahrlosten Pferde aus dem Borgarfjörður waren Spenden gesammelt wurden, um einen Teil der hungernden Pferde freizukaufen. Die 26 Pferde, darunter 10 in kritischem Zustand, waren durch die Behörde an den Eigentümer zurückgegeben worden.

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