Kein Schadensersatz für ausgelaufenes Öl im Koffer Skip to content

Kein Schadensersatz für ausgelaufenes Öl im Koffer

Die isländische Verkehrsbehörde hat die Begehr eines Flugpassagiers abgelehnt, Schadensersatz von der Fluggesellschaft Wizz Air zu erhalten, nachdem ein Fünfliterbehälter mit Olivenöl in seinem Koffer zerbrochen war und beträchtlichen Schaden am Kofferinhalt angerichtet hatte, berichtet Vísir.
Der Passagier war im August 2020 von Kattowitz nach Keflavík geflogen, den Schaden hatte er der Fluggesellschaft zwei Tage später gemeldet.
Beigefügt waren dem Antrag auf Schadensersatz Fotos der beschädigten Gegenstände.

Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht auf der Grundlage der Lufttransportbestimungen, wenn Passagiere das Flugzeg nicht betreten dürfen, wenn der Flug abgesagt wird, wenn er verspätet stattfinden oder verschoben wird, wenn Gepäck verloren geht oder ein Schaden am Gepäck entsteht.
In der Antwort der Fluggesellschaft Wizz Air an die Verkehrsbehörde wurde auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen verwiesen, nach denen die Fluggesellschaft keine Verantwortung für Schäden unternimmt, die am Gepäck entstehen, wenn sich “Flüssigkeit” darin befinde. Weitere Wortmeldungen vom Geschädigten liegen nicht vor.

Die Verkehrsbehörde sieht den Fall so, dass in der Entscheidung, fünf Liter Öl in eingechecktes Gepäck zu packen, “bereits eine beträchtliche Gefährdung gelegen habe, sodass der beschriebene Schaden auf den Zustand des Gepäcks zurückzuführen ist”, und verweist auf den 104. Artikel des Lufttransportgesetzes.
Hinzu käme die Tatsache, dass gemäss Art 107 des Lufttransportgesetzes nr. 60/1998 der Schadensersatz gemindert oder abgelehnt werden könne, wenn die geschädigte Person den Schaden selbst zu verantworten oder mitzuverantworten hat.
Der Ölgeschädigte trage die Verantwortung für seinen Schaden daher selber, weil die Art und Weise wie er das Öl eingepackt habe, den Schaden verursacht habe. Damit sei der Antrag auf Schadensersatz abgelehnt, heisst es in der Begründung der Behörde.

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