Kein Monopol auf den Namen 'Northern Light' Skip to content
Photo: Golli. Northern lights over lake Þingvallavatn.

Kein Monopol auf den Namen ‘Northern Light’

Das Reykjavíker Bezirksgericht hat gestern die Klage eines Hotelbesitzers aus Grindavík zurückgewiesen, einem Hotel in Seltjarnarnes per einstweiliger Verfügung die Verwendung des Wortes Northern Light im Namen der Unterkunft zu verbieten. Der Grindavíker hatte sich vor Jahren den Namen Northern Light als Markenzeichen eintragen lassen.

Das Gericht argumentierte, Nordlicht sei ein zu allgemeines Phänomen, um es als eingetragenes Markenzeichen in isländischer oder englischer Sprache schützen zu lassen, selbst wenn es im Singular Verwendung finde. Das ausschliessliche Recht eines einzelnen Unternehmens, Nordlichter in seinem Namen zu verwenden, schränke den Spielraum anderer Unternehmen in der Branche unverhältnismässig ein.
Der Kläger, der in Grindavík unter den Namen Northern Light und Northern Light Inn Unterkünfte betreibt, wollte einem Unterkunftsbetrieb in Seltjarnarnes den Namen Grótta Northern Lights verbieten lassen. Er sah eine Verletzung seines seit 2006 eingetragenen Markenzeichens. Die Reykjavíker Präfektur nahm sich der Sache an und verbot kurzerhand per einstweiliger Verfügung die Nutzung des Namens durch andere. Von der Gegenseite, dem Unternehmen Nordico, welches Grótta Northern Light betreibt, erschien niemand zum Termin. Damit die einstweilige Verfügung nicht erlischt, muss ein Bestätigungsvorgang bei Gericht eingereicht werden, und ein solches ging vom Kläger auch ein.

Der Richter beim Reykjavíker Bezirksgericht sah die Angelegenheit jedoch in anderem Licht: das mit einer Marke verbundene umfassende Einzelnutzungsrecht schliesse in der Regel ein breites Verständnis dessen aus, was als „Marke“ registrierungsfähig sei. Das englische Wort ‘northern light’ sei jedoch viel zu allgemein, als dass man es als Markenzeichen überhaupt eintragen lassen könne. Ansonsten, so der Richter, könnte ein Beherbergungsbetrieb das Wort ‘Northern Light’ nämlich als Anspielung auf die Nordlichter umwidmen und in engen Zusammenhang mit einer Dienstleistung bringen, von der bekannt ist, dass Touristen sie im isländischen Fremdenverkehr aufsuchen. Im nächsten Schritt könnte der Kläger dann seine Konkurrenten zwingen, nicht auf die Nordlichter in englischer Sprache zu verweisen, weil es sich dabei um das Markenzeichen des Klägers handelt, der das ausschliessliche Verwendungsrecht besitze.

Dabei spiele es keine Rolle, dass das Markenzeichen im Singular eingetragen sei, und nicht etwa im Plural, wie es üblicherweise verwendet wird. Im Übrigen habe nicht bewiesen werden können, dass der Name Grótta Northern Lights dazu geführt habe, dass Leute die Unterkunft mit Northern Light oder Northern Light Inn verwechselt hätten.

 

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