Islandpullover ist jetzt gesetzlich geschützes Markenzeichen Skip to content

Islandpullover ist jetzt gesetzlich geschützes Markenzeichen

Die isländische Lebensmittel- und Veterinäraufsichtsbehörde MAST hat dem Antrag zugestimmt, dass der traditionelle handgestrickte Islandpullover – Íslensk lopapeysa/Icelandic Lopapeysa als Markenzeichen mit geographischer Ursprungsbezeichnung gesetzlich geschützt wird. Der isländische Handstrickverband hatte im vergangenen Jahr den entsprechenden Antrag gestellt.
Damit ist der Islandpullover die zweite in Island hergestellte Ware, die unter Schutz gestellt wird, zuvor war Lammfleisch aus Island – Íslenskt lambakjöt geschützt worden. Ein Gesetz dazu war im Jahr 2015 in Kraft getreten.

Ein jeder, der Islandpullover entsprechend der Warenschutzbestimmung herstellt, darf die Bezeichnung Íslensk lopapeysa sowie das offizielle Markenzeichen benutzen.
Folgende Regeln gelten für die Verwendung der Markenbezeichnung:
– Die Wolle, die in einem handgestrickten Islandpullover verstrickt wird, muss von einem isländischen Schaf geschoren sein.
– Es muss neue Wolle verstrickt werden (keine recycelte)
– Der Pullover muss aus Wollerzeugnissen der Islandwolle verstrickt sein, also plötulopi, léttlopi, Álafosslopi usw.
– Der Pullover muss ein rundgestricktes Rücken-und Vorderteil mit Muster und /oder Musterreihen haben, die über die Schultern bis zum Hals verlaufen.
– Pullover muss in Island handgestrickt sein.
– Der Pullover muss auf der Rundstricknadel ohne Nähte gestrickt werden (nicht zusammengenäht)
– Der Pullover muss entweder offen sein, oder geschlossen.

Das neue geschützte Markenzeichen soll die Ware schützen vor:
1. Direkter oder indirekter Verwendung eines Produktes im Handel, welches nicht unter die Registrierung fällt, sofern dieses Produkt mit dem unter demselben Namen registrierten Produkt vergleichbar ist, oder wenn die Verwendung des Namens die Reputation des geschützten Warennamens ausnutzt, sowie in dem Fall, wo das Produkt als Rohstoff verwendet wird.

2. Jeglicher Missbrauch, Nachahmung oder irreführende Assoziation, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Produkts angegeben ist, oder wenn sein geschützter Name übersetzt wird, oder wenn Ausdrücke wie “im Stil”, “auf … Art”, “… Methode”, “wie hergestellt”, “Nachahmung” oder ähnliches benutzt werden, und auch wenn diese Produkte als Rohstoffe verwendet werden.

3. Alle anderen fehlerhaften oder irreführenden Warenbezeichnungen, die auf Entstehung, Herkunft, Art oder Hauptmerkmal des Produkts in seiner innenliegenden oder äusseren Verpackung hinweisen, in Werbematerialien oder Flyern, die dem Produkt beiliegen, sowie die Verwendung von Verpackungen, die irreführende Hinweise auf seine Herkunft angeben können.

4. Jede andere Handlung, die die Öffentlichkeit hinsichtlich der echten Herkunft des Produktes irreführen kann.

 

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