Isländischer Zoll muss zurückgeschickte Geschenksendung wiederbeschaffen Skip to content

Isländischer Zoll muss zurückgeschickte Geschenksendung wiederbeschaffen

Eine Geschenksendung aus Grossbritannien hat es in die isländischen Schlagzeilen geschafft.
Das isländische Finanzgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Zollbehörde sich nicht korrekt verhalten hat, als sie eine Geschenksendung abfertigte, die ein Mann zu Beginn des Jahres von seinem Freund in Grossbritannien geschickt bekommen hatte, berichtet RÚV. Der Mann hatte 78 Emails an die Zollbehörde geschickt, um sein Geschenk ausgehändigt zu bekommen, doch ohne Erfolg, und am Ende wurde das Geschenk wieder nach Grossbritannien zurückgeschickt. Dies ist das zweite Mal, dass der Mann beim Finanzgericht gegen eine Entscheidung der Zollbehörde klagt.

In der Urteilsbegründung wird der Behördenmarathon des Paketempfängers nachgezeichnet. Unter anderem soll er in der Angelegenheit wie schon erwähnt 78 Emails an die Zollbehörden gerichtet haben, um sein Paket ausgehändigt zu bekommen. Die Zollbehörde verlangte schliesslich, dass er Rechnungen über die Geschenke vorlege, oder Auskünft über den Wert der Geschenke erteile.
Der Mann wies darauf hin, dass nirgendwo in den Zollgesetzen geschrieben stehe, dass er den Wert des Geschenkes nennen müsse, vielmehr müsse der Zoll eine Gebühr schätzen, wenn keine Rechnung vorliege. In all seinen Emails habe er verlangt, dass der Zoll die Gebühr schätzt, wie es das Gesetz vorschreibt, doch das sei ihm stets verweigert worden.
Zunächst gab der Mann einen Geschenkwert von 10.000 Kronen an, später schätzte er ihn auf 28.000 Kronen. In der Enscheidung des Finanzgerichtes heisst es, aus den Emails des Mannes gehe nicht hervor, auf welcher Grundlage die Summen genannt würden.

Weiter heisst es, dass auch wenn es keinen formalen Antrag des Beschenkten zur Schätzung des Geschenkwertes seitens der Zollbehörde gegeben habe, dieses Ansinnen klar aus seinen Emails hervorgehe. Er habe einfach nur eine Zollabfertigung seines Geschenk gewünscht und sei bereit, sich mit den Behörden über diese Entscheidung anzulegen.

Das Finanzgericht befand, die Zollbehörde habe sich bei der Abfertigung des Geschenks nicht korrekt verhalten – sie hätte für den Mann einen Zollwert schätzen und eine entsprechende Gebühr erheben müssen, wenn sie sich nicht auf einen angegeben Wert beziehen könne.
Die Zollbehörde muss nach Verfügung des Finanzgericht nun dafür sorgen, dass der Mann das Geschenk von seinem Freund aus Grossbritannien erhält.

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